Apostillen (Überbeglaubigung, Legalisierung) beruhen auf dem Haager Abkommen vom 5.10.1961 und sind eine Bestätigung einer übergeordneten Behörde, daß die untergeordnete Behörde eine ordnungsgemäße Urkunde ausgestellt hat. Apostillen erhält man in Rußland entweder beim Hauptstandesamt für die Geburtsurkunde, beim Justizmisterium für die Aufenthaltsbescheinigung oder bei der Oblastadministration, nicht beim Notar. Nur wenn auf dem Stempel der übergeordneten Behörde Apostille steht, ist es auch wirklich eine Apostille. Der Stempel gehört auf das Originaldokument und nicht auf die Übersetzung. Wenn es keinen Stempel gibt, dann reicht auch ein Beiblatt, das mit der Urkunde verbunden ist und auf dem unter Anderem der Text "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" steht.
Übersetzungen müssen beglaubigt sein, das heißt man darf die Dokumente
nicht selbst übersetzen und nur zugelassene Übersetzer dürfen auch
beglaubigen.
Die Geburtsurkunde, die Ledigkeitsbescheinigung und die
Aufenthaltsbescheinigung sollten mit einer Apostille versehen werden
(auf jeden Fall die Geburtsurkunde) und erst danach auf deutsch nach
ISO-Transliterationsnorm (z.B. ISO R 9 1968) von einem
anerkannten (vereidigten) Dolmetscher übersetzt und beglaubigt werden.
Dolmetscher werden in Deutschland z.B. vom Oberlandesgericht bestellt,
d.h. dort kann man nach vereidigten Übersetzern fragen. Häufig findet man
in den Konsulaten auch Aushänge mit Adressen von Übersetzern oder
man wird im Internet fündig.
Es werden auch englische oder dänische Übersetzungen
anerkannt, aber da man die Dokumente evtl. auch in Deutschland benötigt,
empfiehlt sich eine deutsche Übersetzung.
Sollte ein Dokument (z.B. die Ledigkeitsbescheinigung) nicht zu beschaffen
sein, dann informieren Sie sich beim zuständigen Standesamt in Dänemark, ob
evtl. eine eidesstattliche Erklärung ausreicht.
| Name | Strasse | Ort | Telefon | Fax | URL | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Aabenraa Kommune | Plantagevej 4 | DK-6330 Padborg | +45 73 76 76 69 | http://www.bov.dk Informationen Eheschließung |
raadhus@bovkommune.dk | |
| Tønder Kommune | Kongevej 57 | DK-6270 Tønder | +45 74 92 97 09 | http:/www.toender.dk Informationen Eheschließung |
vielse@toender.dk | |
| Aabenraa Kommune | Skelbækvej 2 | DK-6200 Aabenraa | +45 73 76 71 31 | +45 74 62 38 59 | http://www.aabenraa.dk/ | dbr@aabenraa.dkk |
| Sønderborg Kommune | Raadhustorvet 10 | DK-6400 Sønderborg | +45 74 42 93 00 | +45 74 42 93 90 | http://www.sonderborg.dk Informationen Eheschließung |
raadhusbutikken@sonderborg.dk |
| Københavns Raadhus | Mag. 1. afd., Bryllupskontoret, Raadhuspladsen | DK-1599 Kopenhagen V | +45 33 66 33 66 | +45 33 66 70 35 | http://www3.kk.dk/ Informationen Eheschließung |
bryllup@mail.kk.dk |
| Rønne Raadhus | Landemærket 26, Postboks 70 | DK-3700 Rønne | +45 56 95 45 45 | +45 56 95 45 72 | http://www.roenne.dk/ Informationen Eheschließung |
regionsraadssekretariatet@brk.dk |
| Haderslev Kommune, Borgmesterkontoret | Gaaskærgade 26-28 | DK-6100 Haderslev | +45 74 22 23 24 | +45 74 53 39 07 | www.haderslev.dk Informationen Eheschließung |
|
| Kolding Kommune, Borgmesterkontoret | Akseltorv 1 | DK-6000 Kolding | +45 75 50 15 00 | +45 75 50 51 27 | http://www.kolding.dk/tysk/ Informationen Eheschließung |
raadhus@kolding.dk |
| Aarhus Raadhus | Raadhuspladsen 2 | DK-8000 Aarhus C | +45 89 40 20 00 | +45 89 40 21 21 | http://www.aarhus.dk | Info@jur.aarhus.dk |
| Esbjerg Raadhus | Torvegade 74 | DK-6700 Esbjerg | +45 75 45 22 00 | +45 75 13 21 96 | http://www.esbjerg.dk/ | raadhuset@esbjergkommune.dk |
| Ribe Raadhus | Giørtz Plads | DK-6760 Ribe | +45 79 89 88 30 | +45 79 89 89 90 | http://www.visitribe.dk/tyskland/de-de/menu/turist/turistforside.htm Informationen Eheschließung |
toer@ribekom.dk |
| Varde Raadhus | Bytoften 2 | DK-6800 Varde | +45 79 94 68 00 | +45 75 22 07 28 | http://www.vardekom.dk/ | |
| Odense Raadhus | Flakhaven 2 | DK-5000 Odense C | +45 66 13 13 72 | +45 66 13 92 09 | http://www.odense.dk/ | odense@odense.dk |
Seit Anfang 2005 sind wiederum neue Regelungen und Gesetze in Kraft, die
aber inhaltlich für Eheleute das Gleiche bedeuten.
Der §27 des Zuwanderungsgesetzes bestätigt den Anspruch auf einen
Aufenthaltstitel des ausländischen Ehepartners und nennt die Ausnahmen, für
die der Anspruch nicht erfüllt ist (Sozialhilfe).
Hier ein Zitat aus Nr. 5.2.1.1 der Vorl. Anwendungshinweise,
die sich u.A. auf den §39 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
beziehen:
Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle durch das
Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des Anspruchs ebenfalls die
Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da
andernfalls Ausländer, die legal eingereist sind, schlechter gestellt
würden als abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz).
Die bisherige detaillierte Aufzählung der einzelnen Familiennachzugsfälle
war eine entbehrliche Überregulierung.
Man sollte auch zum Standesamt gehen und ein Familienbuch anlegen lassen (§ 15a Abs. 2 Personenstandsgesetz), damit man künftig beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch anfordern kann und seinen Status (Namensführung, Eherecht) dokumentiert.
Für den Gebrauch in anderen Ländern als
Deutschland wird auch eine Legalisierung der Heiratsurkunde vom Dänischen Außenministerium
notwendig und diese kostet 160 DK (ca. 22 Euro). Die beglaubigte
Heiratsurkunde wird z.B. für die Paßänderung benötigt.
Der ausländische Ehepartner muß seinen Paß umschreiben lassen (Adresse, Name).
Das kann z.B. im Heimatland geschehen (z.B. OVIR in Rußland), aber auch bei
einem Konsulat.
Sollte der Ehepartner seine Angelegenheiten nicht in
Deutschland regeln können, dann muß er beim deutschen Konsulat einen Antrag auf
Familienzusammenführung stellen,
dieser Antrag wird an die Ausländerbehörde (ABH) des Wohnortes in Deutschland
weitergeleitet und dort wird darüber entschieden.
Das kann relatv schnell gehen, aber auch länger dauern, das hängt von
verschiedenen Faktoren ab. Die ABH kann zur Beschleunigung des Vorgangs
auch eine Vorabzustimmung erteilen,
die dann an das Bundesverwaltungsamt oder direkt an das deutsche Konsulat
geschickt wird.
Man kann man sich über den Fortschritt der Visumserteilung auch beim
Bundesverwaltungsamt informieren, dazu am besten in Köln anrufen (0221-7580)
und sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der Visumsabteilung verbinden
lassen.
Dort kann man das Aktenzeichen des Vorgangs erhalten, wenn man Name und
Geburtsdatum des Ehepartners nennt. Sollte der Antrag an die ABH
weitergeleitet sein, kann man die ABH anrufen und sich erkundigen, wie
lange es noch dauert. Sollte der Antrag wieder im Konsulat vorliegen,
kann man dort nachfragen. Irgendwann jedenfalls bekommt der ausländische
Ehepartner dann ein Visum zur Einreise und geht dann nach Ankunft
zur deutschen ABH, um einen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung zu stellen.
Für alle zukünftigen Ansprüche gilt erst der Tag der Einreise als Anfang der gemeinsamen Ehe in Deutschland, also erst mit diesem Tag zählen die 3 Jahre bis zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Zeiten für die Einbürgerung etc.
Der ausländische Ehepartner darf mit der deutschen Aufenthaltserlaubnis in allen Schengen Staaten Urlaub machen. Für andere Länder muß meistens ein Visum beim zuständigen Konsulat beantragt werden, wozu man entweder einen Auszug aus dem Familienbuch mitbringen muß oder die Heiratsurkunde.
Slotsholmsgade 6
DK-1216 København K.
Tel. +45 33 92 33 60
email: im@im.dk
Alle Angaben in diesem Text sind ohne Gewähr, jedoch teilweise selbst so erlebt und nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert.
Copyright © 2001 Sven Goldt